Und nun ist es soweit – die Bußgelder rollen.
Wie man sie aufhält – das verraten wir in diesem Beitrag.
Es wird ernst – die DSGVO Strafen kommen! FAZ als auch Reuters haben dies einheitlich aus internen Quellen der Datenschutzbehörden berichtet. Nachdem die erste Welle der Belastung der Datenschutzbehörden vorbei ist, wird es jetzt ernst.
Wer bisher sich dem Thema Datenschutz glaubte entziehen zu können, der wird in Kürze eines besseren belehrt werden. Es wird ernst nach den Datenschutzbehörden und die Schonfrist ist vorbei. Sowieso sind in einigen Bundesländern die Schonfristen zur Meldung der Datenschutzbeauftragten bereits abgelaufen (Bayern, 31.08.2018) bzw. laufen in einigen Bundesländern in Kürze aus (z.B: NRW zum 31.12.2018).
Ab dem Moment ist ein einfacher Abgleich der Daten des Handelsregisters mit den gemeldeten Datenschutzbeauftragten möglich und schon kann eine Serienbrieffunktion Millionen € von Bußgeldern einbringen. Allein in Deutschland haben wir ca. 3.5 Millionen gemeldete Unternehmen, von denen allein 360.000 über 10 Mitarbeiter haben. Wenn von 360.000 Unternehmen nur 10% eine Pflichtverletzung der Meldung des Datenschutzbauftragten unterliegen, reden wir bei 10.000 € Strafe von satten 360.000.000 (360 Millionen) € Bußgeldern, die eingenommen werden können. Da die Regeln der Bußgeldberechnung aber bei bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes liegen, sind hier astronomische Summen denkbar.
Wir erleben es leider immer noch am Fließband, das die DSGVO noch nicht einmal im Ansatz flächendeckend angegangen wird. Wir sehen eine Quote von 90%, die das Thema aussitzen möchten.
Die Studie DSGVO Adoption in KMU der Technischen Universität Darmstadt kommt zu einer erschreckenden Erkenntnis-Liste:
- Der aktuelle Stand der Umsetzung von Datenschutzmaßnahmen und die Konformität mit der DSGVO wird sehr negativ eingestuft.
- Deutschland wird trotzdem als Vorreiter in Sachen Datenschutz und DSGVO-Konformität eingeschätzt.
- Top Ergebnisse der nicht DSGVO konformen Themen:
- Bestimmung eines internen Datenschutzbeauftragten – erneut geprüft und weiterhin beim IT-Verantwortlichen
- Datensicherungskonzept bzw. Prozess der Datenvorhaltung ist noch nicht erfolgt oder keine Änderung geplant.
- Ein IT-Sicherheitskonzept besteht (noch) nicht und ist nicht geplant.
- Auftragsverarbeitung, d.h. Erhebung. Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist nicht geregelt.
Diese Erkenntnisse sind erschreckend, da Sie statistisch mehr als 30-50% der Unternehmen in Deutschland betreffen.
Wir möchten daher daran appellieren, das Thema nicht weiter aus zu sitzen. Das wird am Ende des Tages ein böses Erwachen geben.
Workshop: Praktischer Datenschutz in der Digitalisierung
Mit der neuen DSGVO und den ständig ansteigenden Gefahren eines Datenschutzvorfalls riskieren Unternehmen nicht selten Ihre Existenz. Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, wirdes teuer und aufwendig. Der Vortrag zeigt anschaulich, wie und wo überall Datenschutzprobleme entstehen können und wie man sich dagegen wappnet. Es zeigt häufige Fehler auf, die in der Praxis immer wieder gemacht werden, wie man diese erkennt und dauerhaft vermeidet.
Mit dem vermittelten Wissen ist es ein Leichtes den Datenschutz im praktischen Einsatz sicher zu stellen.
Maik Becker ist Datenschutzbeauftragter und Geschäftsführer der smart DSGVO GmbH. Er berät Kunden bei der korrekten Umsetzung der DSGVO, schult mit seinen Services und Digitalprodukten Mitarbeiter im praktischen Datenschutz und hilft Unternehmen dabei Datenschutzvorfälle gar nicht erst entstehen zu lassen.
Dienstag, 06.11.2018
11:30 bis 12:00 Uhr
Wasserturm Heiliger Weg 60, 44135 Dortmund | Karte
Nun sind bereits zwei Monate seit der Einführung der DSGVO vergangen. Was hast Du in den letzten 2 Monaten für den Datenschutz getan?
Nichts, Wenig oder nur das Nötigste? Dann ließ jetzt weiter:
Wusstest Du, dass neben Abmahnanwälten bereits die Behörden aktiv geworden sind?
Sie versenden derzeit Fragebögen und erkundigen sich nach dem Stand der Umsetzung im Unternehmen.
Und Du hast nur 4 Wochen Zeit diese zu beantworten!
Unternehmen, die die DSGVO noch nicht oder nur unzureichend umgesetzt haben, werden mit einem Bußgeld bestraft werden.
Wichtig! Bei der DSGVO gilt die Beweislastumkehr
Das bedeutet, dass nicht Dir die Behörde einen Fehler nachweisen muss, sondern DU als Unternehmer musst der Behörde nachweisen, dass Du alles richtig gemacht hast.
Kannst Du z.B. der Behörde nicht nachweisen, dass Deine Mitarbeiter eine Datenschutz-Schulung gemacht haben, führt das zu einem Bußgeld.
In diesem Video nenne ich einige Beispiele, welche Dinge bereits zu Abmahnungen geführt haben aber auch 4 GANZ WICHTIGE Vorteile von denen Dein Unternehmen profitiert, wenn es die DSGVO umsetzt hat.
Außerdem biete ich Dir ein kostenloses Datenschutz-Strategiegespräch an, in dem ich Dir Schritt-für-Schritt sage, was Du in Deinem Unternehmen jetzt tun musst, um das DSGVO-Thema endlich abzuschließen und Du keine Kosten durch Anwälte oder Behörden fürchten musst.
Ich hatte heute ein sehr interessantes Gespräch mit einem Geschäftskunden. Er setzte mich davon in Kenntnis, dass sein Steuerberater für ihn den Datenschutz löst. Hierbei kamen in mir gleich eine Reihe von Fragen auf. Ist es zulässig, das mein Steuerberater für mich den Datenschutz umsetzt? Hat der Steuerberater keinen Interessenkonflikt? Kann mein Steuerberater den Datenschutzbeauftragten stellen?
Ich möchte die Punkte Frage für Frage beantworten und sich jedem sein eigenes Urteil bilden.
Ist es zulässig, das mein Steuerberater für mich den Datenschutz umsetzt?
Hier konnte ich mich von meinem Steuerberater aufklären lassen. Steuerberater unterliegen einer speziellen Regelung, die Ihnen unter dem Steuerrecht eine weisungsfreie, dem Gesetz zugewandte Handlungsorientierung vorsieht. Es ist ihnen nicht gestattet gewerblich tätig zu sein, was bei einer Datenschutzberatung der Fall ist. Insofern kann ein Steuerberater juristisch betrachtet nur dann im Datenschutz beraten, wenn dies in Form einer eigenen Gesellschaft oder einem separaten Gewerbe erfolgt.
Hat der Steuerberater einen Interessenkonflikt?
In vielen Situationen verfügen Steuerberatungen über separate Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, um gewerbliche Leistungen anbieten zu können. Hier gilt auch die Regel, das Wirtschaftsprüfer nur Unternehmen prüfen, für die sie nicht selbst in der operativen Steuerberatung tätig sind. Hier sehen wir den Sachverhalt auch beim Datenschutz. Der Steuerberater landet in einem Interessenkonflikt, wenn er neben der operativen Steuerberatung den Datenschutz über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft erbringt. Er wird Prozesse beraten und zur Umsetzung vorschreiben, die mögliche Konflikte mit seiner Steuerberatung und dem Zusammenspiel mit dem Unternehmen vermeiden. Damit greift er aus einer Abhängigkeit in die Prozesse ein und riskiert für seine Mandanten ein Bussgeld analog der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen, der gleichzeitig Geschäftsführer oder Führungskraft ist.
Kann mein Steuerberater den Datenschutzbeauftragten stellen?
Diesen Sachverhalt würden wir klar verneinen. Der bei einem durch den Steuerberater kontrollierten Unternehmen tätige Datenschutzbeauftragte müsste gegen seinen Arbeitgeber bzw. verbundene Unternehmen datenschutzrechtlich agieren. Das wird er nicht machen, wenn sein Arbeitgeber betroffen ist. Es ist daher dringend anzuraten diesen Sachverhalt zu vermeiden, um Bussgelder auf Unternehmens- und Privatseite der Geschäftsführer zu vermeiden.
Fazit
Der Steuerberater aus Sicht der Steuerberatung darf keine Datenschutzberatungsleistungen erbringen. Dies kann nur über eine extra Gesellschaft oder Gewerbe erfolgen. Wenn der Steuerberater in dieser Gesellschaft des Weiteren Weisungsgeber und Gesellschafter ist, tritt nach unserer Meinung ein Interessenkonflikt auf. Aus Sicht des Unternehmens ist dies eine fahrlässige Handlung und führt bei Datenschutzverletzungen zu einem Bussgeld für Unternehmen und Geschäftsführer. Mit der Bestellung des Datenschutzbeauftragten, gestellt durch eine vom Steuerberater kontrollierte Gesellschaft, ist dies unserer Ansicht nach gegeben. Ähnlich stellt sich dieser Sachverhalt übrigens dar, wenn der IT Dienstleister, der die IT des Unternehmens betreibt, den Datenschutz berät und den Datenschutzbeauftragten stellt. Auch in diesem Fall tritt ein Interessenkonflikt auf und sollte unbedingt vermieden werden.
WhatsApp war nur die Spitze des Eisbergs!
Bisher war fast immer von der WhatsApp APP die Rede, die das Adressbuch des Smartphones zu Facebook kopiert. Hier werden massenhaft Daten von nicht WhatsApp Kunden zu Facebook, aus DSGVO Sicht ein Unternehmen im Drittland, übertragen. Es gibt allerdings noch viel kritischere Situationen bei privaten Smartphones mit regelmässiger oder auch nur gelegentlicher dienstlicher Nutzung.
Die hierbei auftauchende Fragen:
„Was passiert unter der DSGVO, wenn Anwender Firmen-Apps auf den privaten Smartphones installieren?“
Generell kann man sagen, das private Smartphones nicht in dem Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen und damit jegliche Installation von Firmen Anwendungen (APPS) sehr kritisch sind. Z.B. ist die Installation einer CRM APP wie Salesforce, Pipedrive und anderen auf einem privaten Smartphone als kritisch zu betrachten, da die Anwendungen Personen bezogene Daten auf das Smartphone speichern. Sollte das Handy geklaut oder gehackt werden, tritt ein Datenschutzvorfall ein, der einer 72 Stunden Meldepflicht unterliegt.
Datenschutzverstoß mit Vorsatz!
Betrachtet man den Fall allerdings genauer, liegt letztendlich schon ein Datenschutzverstoß vor, wenn eine dienstliche Anwendung Daten auf dem privaten Smartphone speichert. Nach aktueller Rechtslage ist auch dies bereits ein Datenschutzverstoß, der bei Bekanntwerden nicht nur Meldepflichtig ist, sondern im Sinne der zu etablierenden Datenschutzprozesse unter dem Aspekt des Vorsatzes fallen wird. Für die Geschäftsführung und betreffenden Mitarbeiter bedeutet dies direkt ein Bussgeld, welches im Ermessen der Datenschutzbehörden verhängt wird.
Dieses Risiko ist insbesondere deswegen so kritisch, da ein einfacher Hinweis durch einen ehemaligen Mitarbeiter oder Wettbewerber eine Prüfung der Datenschutzbehörde nach sich ziehen wird. Diese werden das Verfahrensverzeichnis prüfen und egal in welchem Fall – ob dokumentiert oder nicht – der Sachverhalt der vorsätzlichen Handlung gelten.
Social Intranets sind besonders gefährlich
Besonderes kritisch wird dies bei firmeninternen Social Networks, Intranets, Messaging und anderen Anwendungen, die verstärkt mit Personen bezogenen Daten gefüttert sind (z.B. Mitarbeiterverzeichnisse, Bewerberdiskussionen, etc.). Je umfangreicher die Nutzerprofile und dessen Angaben ausfallen, desto schneller wird ein Datenschutzverstoß eintreten. Kommen Bewerberdaten hinzu, wird dies besonders heikel.
Es macht nur Sinn, Firmensmartphones zu verteilen
Generell kann man daher sagen, dass das private Smartphone für dienstliche Anwendungen tabu sein sollte, wenn man nicht ein Bussgeld für Mitarbeiter und Geschäftsführer / Vorstände in den nächsten Wochen und Monaten riskieren möchte. Das birgt allerdings dann das Problem, das Mitarbeiter unter Umständen garnicht am digitalen Firmenleben teilnehmen können.
Es ist daher nur klug und weitsichtig, wenn man generell Smartphones als Dienstgeräte austeilt, um nicht in das letzte Jahrtausend zurück geworfen zu werden. Die Kosten pro Mitarbeiter und Monat sind hierbei niedrig zu dem Nutzen, den eine moderne, agile und mobile Organisation mitbringt.